Parken allgemein

umgesetzt

Sonstiges

Wir als Anlieger mit Bewohnerparkausweis sind ungerecht behandelt. Die Gebühren steigen und im Umfeld ist kein Parkraum vorhanden. Die Parkzonen für den Ausweis müssten wieder verkleinert werden, da in unseren Straßen viele Fahrzeuge mit einem Ausweis parken und nicht in den umliegenden Straßen wohnen. Auch sind Wochenends alle Parkmöglichkeiten durch Wildparker und Firmenfahrzeuge belegt. Hier sollte man die Parkuhren für den Parkraum auch Wochenends aktivieren! Auch sollten mehr Kontrolle für unberechtigte Parker stattfinden. Wenn schon ein teurer Parkausweis, dann kann man auch Parkraum im eigenen Umfeld erwarten. Ich hoffe, dass dies verstanden wird und eine Abhilfe erfolgt.
Stellungnahme der Verwaltung: 
Vielen Dank für den Hinweis. Das Bewohnerparken ist eine "Gebietsregelung" und konzentriert sich nicht ausschließlich auf Anwohner einer Straße. Es ist eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen der StVO und bevorrechtigt Bewohner bei der Nutzung der öffentlichen, bewirtschafteten Parkflächen, ohne dass ein Anspruch auf eine freie Parkfläche besteht. Bei der Nutzung der Parkflächen geht es nach dem sog. Windhundprinzip. Wer zuerst einen freien Parkplatz bekommt, darf diesen entsprechend der geltenden Nutzungsbedingungen auch belegen. Durch die vorhandene Bewirtschaftung gibt es einen Wechsel bei den Nutzern der einzelnen Parkflächen. Bewohner haben somit die Möglichkeit freie Parkplätze zu erhalten, da diese nicht durch "gebietsfremde Dauerparker" permanent belegt sind. Kontrollen werden im Rahmen unserer personellen Möglichkeiten auch weiterhin erfolgen. Zu Ihrer Information bleibt noch festzuhalten, dass die Gebühren für den Erhalt der Bewohnerparkberechtigung seit ca. 30 Jahren unverändert waren. Durch eine gesetzliche Änderung können die Kommunen nunmehr die Wertigkeit einer Parkvorberechtigung monetär bewerten und umsetzen. Für weniger als 50 Cent pro Tag können sie die Ausnahmeregelung erhalten und in Anspruch nehmen, sofern Sie einen freien Parkplatz finden. Es liegt in Ihrer eigenen Entscheidung, ob Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.